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1241

Gonioskopie

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
8,86€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,38€
Höchstsatz ×3,5
31,01€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Vorherige Ziffer 1240 Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z.B. Hruby-Linse) - Nächste Ziffer 1242 Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich der  u eren Peripherie (z.B. Dreispiegelkontaktglas, Schaepens) - gegebenenfalls einschlie lich der Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte und/oder diasklerale Durchleuchtung -
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