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1270
Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
3,15€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
5,67€Höchstsatz ×2,5
7,88€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1270 nicht berechnungsfähig.