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Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
7,64€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
17,57€Höchstsatz ×3,5
26,74€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.