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Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
71,11€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
163,55€Höchstsatz ×3,5
248,89€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.