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Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
71,11€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
163,55€
Höchstsatz ×3,5
248,89€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.