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1348
Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
48,50€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
111,55€Höchstsatz ×3,5
169,75€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1350 Staroperation - gegebenenfalls mit Iridektomie - einschließlich Nahttechnik
- 1354 Extraktion der luxierten Linse
- 1355 Partielle oder totale Extraktion des Nachstars
Diese Ziffern sind neben 1348 nicht berechnungsfähig.