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1417

Rhinomanometrische Untersuchung

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
5,83€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
13,41€
Höchstsatz ×3,5
20,41€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test
  • 394 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
  • 395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
  • 396 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag

Diese Ziffern sind neben 1417 nicht berechnungsfähig.

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