Bereits bei über 20 MVZ und Arztpraxen im Einsatz

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1559

Sprachübungsbehandlung - einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z.B. Artikulationsübung, Ausbildung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
12,07€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
21,73€
Höchstsatz ×2,5
30,18€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (12)

Diese Ziffern sind neben 1559 nicht berechnungsfähig.