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213
Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
5,83€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
13,41€Höchstsatz ×3,5
20,41€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (10)
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 207 Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband
- 208 Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
- 228 Gipsschienenverband oder Gipspantoffel
- 229 Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -
- 231 Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels
- 232 Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk)
- 237 Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk)
- 238 Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -
- 239 Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel
Diese Ziffern sind neben 213 nicht berechnungsfähig.