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2181

Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
13,23€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
30,43€
Höchstsatz ×3,5
46,31€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.