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2291
Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
53,62€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
123,33€Höchstsatz ×3,5
187,67€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.