Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
2346
Beck'sche Bohrung
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
16,20€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
37,26€Höchstsatz ×3,5
56,70€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.