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Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
364,30€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
837,89€Höchstsatz ×3,5
1275,05€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.