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2898
Unterbrechung der Vena cava caudalis durch Filterimplantation
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
87,43€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
201,09€Höchstsatz ×3,5
306,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 2898 nicht berechnungsfähig.