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3069
Shuntoperation an herznahen Gefäßen
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
174,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
402,18€Höchstsatz ×3,5
612,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 2844 Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel im Brust- oder Bauchraum
- 3010 Sternotomie, als selbständige Leistung
Diese Ziffern sind neben 3069 nicht berechnungsfähig.