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Anpassen von Kunstgliedern oder eines großen orthopädischen Hilfsmittels
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
5,54€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
12,74€Höchstsatz ×3,5
19,39€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.