Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
4005

Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004

M Abschnitt M · Laboratoriumsuntersuchungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
174,86€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
201,09€
Höchstsatz ×1,3
227,32€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.