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4007

Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006

M Abschnitt M · Laboratoriumsuntersuchungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
209,83€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
241,30€
Höchstsatz ×1,3
272,78€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.