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Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
M Abschnitt M · LaboratoriumsuntersuchungenGebühr nach Steigerungssatz
LaborleistungEinfachsatz ×1,0
9,33€Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
10,73€Höchstsatz ×1,3
12,13€Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.