Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
4634
Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
M Abschnitt M · LaboratoriumsuntersuchungenGebühr nach Steigerungssatz
LaborleistungEinfachsatz ×1,0
4,66€Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
5,36€Höchstsatz ×1,3
6,06€Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.