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Halsorgane oder Mundboden - gegebenenfalls in mehreren Ebenen -
O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und StrahlentherapieGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
16,32€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
29,38€Höchstsatz ×2,5
40,80€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.