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Gebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
43,72€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
78,70€Höchstsatz ×2,5
109,30€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.