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5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
0,00€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
0,00€
Höchstsatz ×2,5
0,00€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.