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5369
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und StrahlentherapieGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
174,86€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
314,75€Höchstsatz ×2,5
437,15€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs -
- 5371 Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
- 5372 Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
- 5373 Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)
- 5374 Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule - gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen -
Diese Ziffern sind neben 5369 nicht berechnungsfähig.