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Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung

E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
6,99€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
12,58€
Höchstsatz ×2,5
17,48€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.