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564
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
5,30€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
9,54€Höchstsatz ×2,5
13,25€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 564 nicht berechnungsfähig.