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5806
Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion
O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und StrahlentherapieGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
116,57€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
209,83€Höchstsatz ×2,5
291,43€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 5802 Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen): Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
- 5803 Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen): Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
- 5805 Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion
Diese Ziffern sind neben 5806 nicht berechnungsfähig.