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Gebühr nach Steigerungssatz

Nur einfacher Gebührensatz
Einfachsatz ×1,0
58,29€
Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
58,29€
Höchstsatz ×1,0
58,29€

Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.