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605a
Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,16€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
18,77€Höchstsatz ×3,5
28,56€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 605a nicht berechnungsfähig.