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804

Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration -

G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
8,74€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,10€
Höchstsatz ×3,5
30,59€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (12)

Diese Ziffern sind neben 804 nicht berechnungsfähig.