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Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation

G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
9,21€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
21,18€
Höchstsatz ×3,5
32,24€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.