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845
Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,74€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,10€Höchstsatz ×3,5
30,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 845 nicht berechnungsfähig.