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Fachwissen · Redaktion GOÄ-Direkt

GOÄ Ziffer 1, 3, 5, 7 & 8: Beratung & Untersuchung richtig abrechnen

GOÄ-Ziffern 1 bis 8 erklärt: Wann Ziffer 1, wann 3? Unterschied Ziffer 5 vs. 7? Alle Beratungs- und Untersuchungsziffern mit Tipps und Ausschlüssen.

Die Beratungs- und Untersuchungsziffern der GOÄ (Ziffern 1–8) gehören zu den am häufigsten abgerechneten Leistungen in der privatärztlichen Praxis. Gleichzeitig sind sie eine häufige Fehlerquelle: Wann darf Ziffer 3 statt 1 abgerechnet werden? Was ist der Unterschied zwischen Ziffer 5 und 7? Welche Kombinationen sind ausgeschlossen? Dieser Beitrag erklärt alle Beratungs- und Untersuchungsziffern im Detail — mit Gebühren, Mindestdauern und Kombinationsregeln.

Hinweis: Alle Beträge basieren auf dem aktuellen Punktwert von 5,82873 Cent. Stand 2026 — Änderungen vorbehalten.

Überblick — Beratungs- und Untersuchungsziffern der GOÄ

Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Ziffern im Überblick:

ZifferLeistungMindestdauerPunktzahl1-fach2,3-fach
1Beratung804,66 €10,73 €
3Eingehende Beratung10 Min.1508,74 €20,11 €
4Fremdanamnese1206,99 €16,09 €
5Symptombezogene Untersuchung804,66 €10,73 €
7Organsystem-Untersuchung1609,33 €21,45 €
8Ganzkörperuntersuchung25014,57 €33,52 €

GOÄ Ziffer 1 — Beratung

Die Ziffer 1 ist die Basisziffer der GOÄ. Sie umfasst die ärztliche Beratung — auch mittels Fernsprecher (telefonisch). Eine Mindestdauer ist nicht vorgeschrieben.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
804,66 €10,73 €16,32 €

Wann abrechenbar:

  • Bei jeder ärztlichen Beratung, auch telefonisch
  • Auch ohne körperliche Untersuchung abrechenbar
  • Einmal pro Sitzung (nicht mehrfach am selben Tag für denselben Behandlungsfall)

Wann nicht abrechenbar:

  • Nicht neben Ziffer 3 — Ziffer 1 und 3 schließen sich gegenseitig aus
  • Nicht neben Sonderleistungen, die eine Beratung bereits beinhalten

GOÄ Ziffer 3 — Eingehende Beratung (mind. 10 Min.)

Die Ziffer 3 ist die „Königsziffer" unter den Beratungsziffern — sie bietet den höchsten Wert, stellt aber auch die strengsten Anforderungen. Die Beratung muss das gewöhnliche Maß übersteigen und eine Mindestdauer von 10 Minuten haben.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
1508,74 €20,11 €30,60 €

Voraussetzungen:

  • Mindestdauer 10 Minuten — die Zeitdokumentation ist essenziell
  • Die Beratung muss inhaltlich über das gewöhnliche Maß hinausgehen
  • Nur 1× pro Sitzung abrechenbar

Ausschlüsse:

  • Nicht neben Ziffer 1 — Ziffer 3 ersetzt Ziffer 1 bei eingehender Beratung
  • Nicht neben Sonderleistungen, die eine Beratung beinhalten

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie bei Ziffer 3 immer die Gesprächsdauer (z.B. „Beratungsgespräch 10:15–10:30 Uhr"). Ohne Zeitdokumentation kann die PKV auf Ziffer 1 kürzen.

GOÄ Ziffer 4 — Fremdanamnese

Die Ziffer 4 wird abgerechnet, wenn die Anamnese nicht beim Patienten selbst, sondern bei Dritten erhoben wird — z.B. bei Eltern von Kindern, bei Angehörigen demenzkranker Patienten oder bei bewusstlosen Patienten.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
1206,99 €16,09 €24,48 €

Wann relevant:

  • Kinder — Anamnese wird bei den Eltern erhoben
  • Demente Patienten — Angaben kommen von Angehörigen oder Pflegepersonal
  • Bewusstlose Patienten — Fremdanamnese durch Begleitpersonen oder Rettungsdienst

Kombinierbarkeit: Ziffer 4 kann neben den Beratungsziffern 1 und 3 sowie den Untersuchungsziffern 5, 7 und 8 abgerechnet werden.

Praxis-Tipp: In der Pädiatrie wird Ziffer 4 häufig vergessen. Bei jedem Kinderarztbesuch, bei dem die Anamnese bei den Eltern erhoben wird, ist Ziffer 4 grundsätzlich abrechenbar.

GOÄ Ziffer 5 — Symptombezogene Untersuchung

Die Ziffer 5 ist die Standard-Untersuchungsziffer der GOÄ. Sie umfasst die symptombezogene Untersuchung eines einzelnen Organs oder einer umschriebenen Körperregion.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
804,66 €10,73 €16,32 €

Was bedeutet „symptombezogen"? Die Untersuchung orientiert sich an der konkreten Beschwerde des Patienten — z.B. die Untersuchung des Rachens bei Halsschmerzen oder die Auskultation der Lunge bei Husten.

Wichtig:

  • Nicht neben Ziffer 7 oder 8 — die Untersuchungsziffern 5, 7 und 8 schließen sich gegenseitig aus
  • Ziffer 5 kann jedoch neben allen Beratungsziffern (1, 3, 4) abgerechnet werden

GOÄ Ziffer 7 — Vollständige Untersuchung eines Organsystems

Die Ziffer 7 geht deutlich über Ziffer 5 hinaus: Hier wird ein ganzes Organsystem vollständig untersucht — z.B. das gesamte Herz-Kreislauf-System, der gesamte Bewegungsapparat oder das gesamte Nervensystem.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
1609,33 €21,45 €32,64 €

Abgrenzung: Wann Ziffer 5, wann Ziffer 7?

Ziffer 5Ziffer 7
UmfangEin einzelnes Organ / eine KörperregionEin ganzes Organsystem
BeispielAuskultation der LungeVollständige Untersuchung des Herz-Kreislauf-Systems (Herz, Gefäße, Blutdruck, Pulse)
DokumentationBefund des untersuchten OrgansBefund aller Komponenten des Organsystems

Dokumentationsanforderung: Bei Ziffer 7 sollte aus der Dokumentation hervorgehen, dass alle wesentlichen Bestandteile des Organsystems untersucht wurden. Eine bloße Blutdruckmessung rechtfertigt noch keine Ziffer 7.

GOÄ Ziffer 8 — Ganzkörperuntersuchung

Die Ziffer 8 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung aller Organsysteme. Sie wird typischerweise bei Erstvorstellungen, Vorsorgeuntersuchungen oder bei unklaren Beschwerdebildern abgerechnet.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
25014,57 €33,52 €51,00 €

Wann gerechtfertigt:

  • Erstvorstellung eines neuen Patienten
  • Vorsorge- / Check-up-Untersuchungen
  • Unklare Beschwerdebilder, die eine umfassende Befunderhebung erfordern

Ausschlüsse:

  • Nicht neben Ziffer 5 oder 7 — die Ganzkörperuntersuchung umfasst bereits alle Organsysteme
  • Ziffer 8 ist die umfassendste Untersuchungsziffer und schließt 5 und 7 ein

GOÄ 15 — Einleitung flankierender Maßnahmen

Die Ziffer 15 umfasst die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der Behandlung — z.B. die Koordination mit Physiotherapie, Sozialdienst, Rehabilitationseinrichtungen oder häuslicher Pflege.

Wann abrechenbar:

  • Koordination mit anderen Leistungserbringern (Physiotherapie, Logopädie, Sozialdienst)
  • Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
  • Organisation häuslicher Pflege oder Hilfsmittelversorgung

Ziffer 15 wird in der Praxis häufig übersehen — insbesondere bei multimorbiden Patienten, bei denen die Koordination verschiedener Maßnahmen erheblichen Aufwand verursacht.

GOÄ 34 — Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit

Die Ziffer 34 wird abgerechnet, wenn die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung des Patienten eingehend erörtert werden — z.B. bei chronischen Erkrankungen, nach schwerwiegenden Diagnosen oder bei der Besprechung von Therapieoptionen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensführung.

Punktzahl1-fach2,3-fach3,5-fach
1206,99 €16,09 €24,48 €

Abgrenzung zu den Beratungsziffern: Ziffer 34 ist keine allgemeine Beratung, sondern spezifisch auf die Erörterung der Krankheitsauswirkungen auf die Lebensführung ausgerichtet. Sie kann neben den Beratungsziffern 1 und 3 abgerechnet werden, wenn sowohl eine allgemeine Beratung als auch eine Erörterung der Krankheitsauswirkungen stattfindet.

Ausschlüsse und Kombinationsregeln

Die folgende Tabelle zeigt, welche Ziffern miteinander kombiniert werden dürfen und welche sich gegenseitig ausschließen:

Zi. 1Zi. 3Zi. 4Zi. 5Zi. 7Zi. 8
Zi. 1
Zi. 3
Zi. 4
Zi. 5
Zi. 7
Zi. 8

Zusammengefasst:

  • Beratungsziffern 1 und 3 schließen sich gegenseitig aus — immer nur eine von beiden
  • Untersuchungsziffern 5, 7 und 8 schließen sich gegenseitig aus — immer nur eine von dreien
  • Beratung + Untersuchung ist immer kombinierbar (z.B. Ziffer 1 + Ziffer 7)
  • Ziffer 4 (Fremdanamnese) ist mit allen anderen kombinierbar

Praxis-Tipps für die Beratungsziffern

  1. Zeiten dokumentieren — Bei Ziffer 3 ist die Zeitdokumentation Pflicht. Aber auch bei Ziffer 1 kann eine Zeitangabe bei PKV-Rückfragen hilfreich sein.
  2. Ziffer 3 nicht inflationär nutzen — Wenn in jeder Sitzung Ziffer 3 abgerechnet wird, werden PKVen hellhörig. Reservieren Sie Ziffer 3 für Fälle, in denen die eingehende Beratung tatsächlich stattfindet und dokumentiert ist.
  3. Bei Kindern: Ziffer 4 nicht vergessen — Jede Fremdanamnese bei Begleitpersonen ist über Ziffer 4 abrechenbar. Das wird in der Pädiatrie und Geriatrie häufig übersehen.
  4. Ziffer 7 sauber abgrenzen — Dokumentieren Sie bei Ziffer 7, welche Komponenten des Organsystems untersucht wurden. Eine einzelne Blutdruckmessung rechtfertigt keine Ziffer 7.
  5. Steigerung bewusst einsetzen — Alle Beratungs- und Untersuchungsziffern sind ärztliche Leistungen mit einem Regelhöchstsatz von 2,3-fach. Eine Steigerung darüber hinaus erfordert eine individuelle Begründung.

FAQ — Häufige Fragen zu den GOÄ-Beratungsziffern

Was ist der Unterschied zwischen GOÄ Ziffer 1 und 3?

Ziffer 1 ist die einfache Beratung ohne Mindestdauer. Ziffer 3 erfordert eine eingehende Beratung von mindestens 10 Minuten, die das gewöhnliche Maß übersteigt. Ziffer 3 ersetzt Ziffer 1 — beide Ziffern dürfen nicht gleichzeitig abgerechnet werden.

Darf ich GOÄ 5 und 7 gleichzeitig abrechnen?

Nein. Die Untersuchungsziffern 5, 7 und 8 schließen sich gegenseitig aus. Sie dürfen pro Sitzung nur eine der drei Ziffern abrechnen. Ziffer 7 (Organsystem) umfasst bereits die symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5).

Wann darf GOÄ 4 (Fremdanamnese) abgerechnet werden?

Immer wenn die Anamnese bei einer dritten Person erhoben wird — z.B. bei Kindern (Anamnese bei den Eltern), bei demenzkranken Patienten (Anamnese bei Angehörigen) oder bei bewusstlosen Patienten (Anamnese bei Begleitpersonen). Ziffer 4 ist mit allen anderen Beratungs- und Untersuchungsziffern kombinierbar.

Welche GOÄ-Ziffer bei Erstvorstellung?

Bei der Erstvorstellung eines neuen Patienten wird typischerweise Ziffer 3 (eingehende Beratung) in Kombination mit Ziffer 8 (Ganzkörperuntersuchung) abgerechnet. Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) ergibt sich: 20,11 € + 33,52 € = 53,63 € für Beratung und Untersuchung.

Über den Autor

Redaktion GOÄ-Direkt

Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.