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GOÄ Steigerungsfaktor: Wann 2,3-fach und wann 3,5-fach abrechnen?

GOÄ Steigerungsfaktor erklärt: Wann gilt 2,3-fach, wann 3,5-fach? Mit Faktor-Tabelle, Muster-Begründungen und Tipps gegen PKV-Kürzungen.

Der Steigerungsfaktor ist ein zentrales Element der GOÄ-Abrechnung — und gleichzeitig einer der häufigsten Gründe für Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Jede ärztliche Leistung kann innerhalb eines festgelegten Rahmens gesteigert werden, abhängig von Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen. Dieser Beitrag erklärt, welche Steigerungssätze gelten, wann eine Begründung Pflicht ist und wie Sie Kürzungen vermeiden.

Was ist der GOÄ-Steigerungsfaktor?

Der Steigerungsfaktor ist ein Multiplikator, der auf den einfachen Gebührensatz einer GOÄ-Ziffer angewendet wird. Die Berechnung folgt immer derselben Formel:

Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent) × Steigerungsfaktor = Gebühr

Zweck: Der Steigerungsfaktor ermöglicht es, die Vergütung an die tatsächliche Schwierigkeit, den Zeitaufwand und die besonderen Umstände der Behandlung anzupassen. Nicht jede Beratung ist gleich aufwändig — und das soll sich in der Abrechnung widerspiegeln.

Beispiel: Die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) hat 80 Punkte. Beim 2,3-fachen Satz ergibt sich: 80 × 0,0582873 € × 2,3 = 10,72 €. Beim 3,5-fachen Satz: 80 × 0,0582873 € × 3,5 = 16,31 €.

Die Steigerungssätze im Überblick — Tabelle

Die GOÄ unterscheidet drei Kategorien von Leistungen mit unterschiedlichen Steigerungsrahmen:

Ärztliche LeistungenTechnische LeistungenLaborleistungen
Mindestsatz1,0-fach1,0-fach1,0-fach
Regelhöchstsatz2,3-fach1,8-fach1,15-fach
Höchstsatz3,5-fach2,5-fach1,3-fach
Begründung ab> 2,3-fach> 1,8-fach> 1,15-fach

Ärztliche Leistungen umfassen z.B. Beratung, Untersuchung, Erörterung — also Leistungen, die persönlichen ärztlichen Einsatz erfordern. Technische Leistungen sind apparategestützte Leistungen wie EKG, Röntgen oder Sonographie. Laborleistungen haben den engsten Steigerungsrahmen.

Wichtig: Der Regelhöchstsatz (2,3-fach bei ärztlichen Leistungen) ist der Satz, der ohne Begründung abgerechnet werden darf. Darüber hinaus ist eine schriftliche Begründung Pflicht.

Wann ist eine Begründung Pflicht?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 5 Abs. 2 GOÄ: Wird der Regelhöchstsatz überschritten, muss die Rechnung eine individuelle, verständliche Begründung enthalten. Dies gilt bei:

  • Ärztlichen Leistungen — bei Faktor > 2,3
  • Technischen Leistungen — bei Faktor > 1,8
  • Laborleistungen — bei Faktor > 1,15

Was akzeptieren PKVen als Begründung? Die Begründung muss individuell und patientenbezogen sein. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Aufwand" oder „besondere Schwierigkeit" reichen in der Regel nicht aus. Die Begründung sollte konkret erläutern, warum die Leistung im konkreten Fall überdurchschnittlich aufwändig war.

Muster-Begründungen für häufige GOÄ-Ziffern

Die folgenden Formulierungshilfen können als Ausgangspunkt dienen. Wichtig: Passen Sie jede Begründung an den konkreten Patientenfall an.

GOÄ 1 / GOÄ 3 — Beratung

Die Ziffern 1 und 3 werden am häufigsten gesteigert — und am häufigsten von PKVen hinterfragt. Gute Begründungen benennen den konkreten Grund für den Mehraufwand:

  • „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund komplexer Medikamenteninteraktion bei Polymedikation (8 Dauermedikamente)"
  • „Eingehende Erörterung der Diagnose und Therapieoptionen bei erstmals diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 mit erheblichem Aufklärungsbedarf"
  • „Ausführliche Beratung der Angehörigen bei demenzieller Erkrankung des Patienten"

GOÄ 7 — Untersuchung eines Organsystems

Bei der vollständigen Untersuchung eines Organsystems kann der Aufwand je nach Patient erheblich variieren:

  • „Umfangreiche Befunderhebung bei multimorbider Patientin mit erschwerter Untersuchung aufgrund von Adipositas Grad III"
  • „Zeitaufwändige klinische Untersuchung bei multiplen Hautveränderungen mit Dokumentation und Verlaufskontrolle"

GOÄ 602 — Oxymetrie

  • „Wiederholte Messungen erforderlich aufgrund instabiler Messwerte bei unruhigem Patienten mit Tremor"
  • „Erweiterte Oxymetrie mit zusätzlicher Belastungsmessung bei unklarer Dyspnoe"

GOÄ 800 — Neurologische Untersuchung

  • „Umfassende neurologische Befunderhebung bei V.a. Polyneuropathie mit Prüfung sämtlicher Qualitäten an oberen und unteren Extremitäten"
  • „Zeitaufwändige Untersuchung bei eingeschränkter Kooperation des Patienten aufgrund aphasischer Störung"

GOÄ 806 — Neurophysiologische Untersuchung

  • „Untersuchung multipler Nerven an oberen und unteren Extremitäten bei V.a. generalisierte Polyneuropathie — überdurchschnittliche Anzahl der Ableitungen"

GOÄ 34 — Erörterung

  • „Ausführliche Erörterung der Auswirkungen einer chronischen Erkrankung auf die Lebensführung mit Einbeziehung der Ehefrau — Gesprächsdauer 25 Minuten"
  • „Eingehende Erörterung eines komplexen Operationsbefundes mit Darstellung verschiedener Therapieoptionen und deren Risiken"

Häufige Fehler beim Steigerungsfaktor

  1. Technische Leistungen mit 2,3-fach abgerechnet — Technische Leistungen (z.B. EKG, Röntgen, Sonographie) haben einen Regelhöchstsatz von 1,8-fach, nicht 2,3-fach. Der 2,3-fache Satz gilt nur für ärztliche Leistungen.
  2. Pauschale Begründung statt individueller Formulierung — „Erhöhter Aufwand" oder „besondere Schwierigkeit" reichen nicht. Die Begründung muss erkennen lassen, warum gerade dieser Patient einen höheren Aufwand verursacht hat.
  3. Begründung vergessen — Ohne Begründung darf die PKV auf den Regelhöchstsatz kürzen. Dies ist der häufigste Grund für Honorarkürzungen.
  4. Steigerung ohne nachvollziehbaren Grund — Nicht jede Leistung rechtfertigt den 3,5-fachen Satz. Übermäßige Steigerung ohne plausiblen Grund kann zu Nachfragen und Kürzungen führen.

Was tun bei PKV-Kürzungen?

Wenn eine private Krankenversicherung den Steigerungssatz kürzt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Widerspruch einlegen

Verfassen Sie ein sachliches Schreiben an die PKV mit einer detaillierten, nachvollziehbaren Begründung. Legen Sie dar, warum der gewählte Steigerungsfaktor im konkreten Fall angemessen war. Je individueller und patientenbezogener die Begründung, desto besser die Erfolgsaussichten.

Nachträgliche Begründung

Eine vergessene Begründung kann grundsätzlich nachgereicht werden. Dies ist rechtlich zulässig, auch wenn die PKV die Rechnung bereits gekürzt hat. Allerdings schwächt eine nachträgliche Begründung die Position gegenüber der Versicherung.

Wann akzeptieren?

Ist die Steigerung objektiv schwer zu begründen oder war der Mehraufwand tatsächlich gering, kann es sinnvoller sein, die Kürzung zu akzeptieren und künftig sorgfältiger zu begründen.

FAQ — Häufige Fragen zum GOÄ-Steigerungsfaktor

Was ist der Regelhöchstsatz bei der GOÄ?

Der Regelhöchstsatz ist der höchste Faktor, der ohne schriftliche Begründung abgerechnet werden darf: 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen, 1,8-fach bei technischen Leistungen und 1,15-fach bei Laborleistungen.

Wann muss ich den Steigerungsfaktor begründen?

Immer wenn der Regelhöchstsatz überschritten wird — also bei einem Faktor über 2,3 bei ärztlichen, über 1,8 bei technischen und über 1,15 bei Laborleistungen. Die gesetzliche Grundlage ist § 5 Abs. 2 GOÄ.

Wie formuliere ich eine GOÄ-Begründung?

Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Benennen Sie den konkreten Grund für den Mehraufwand — z.B. Multimorbidität, erschwerte Untersuchungsbedingungen, überdurchschnittlicher Zeitaufwand oder besondere Komplexität des Befundes. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Aufwand" werden von PKVen regelmäßig nicht akzeptiert.

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Redaktion GOÄ-Direkt

Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.