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Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
110,51€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
254,17€
Höchstsatz ×3,5
386,79€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.