Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1062

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
10,38€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
23,87€
Höchstsatz ×3,5
36,33€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 1062 nicht berechnungsfähig.