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Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
3,50€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
8,05€
Höchstsatz ×3,5
12,25€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (9)

Diese Ziffern sind neben 11 nicht berechnungsfähig.