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Nachweis der Tränensekretionsmenge (z.B. Schirmer-Test)
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
1,17€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
2,69€Höchstsatz ×3,5
4,10€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.