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Nachweis der Tränensekretionsmenge (z.B. Schirmer-Test)

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
1,17€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
2,69€
Höchstsatz ×3,5
4,10€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.