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Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
32,64€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
58,75€
Höchstsatz ×2,5
81,60€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.