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Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
32,64€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
58,75€Höchstsatz ×2,5
81,60€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.