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Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, erste Messung

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
14,11€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
25,40€
Höchstsatz ×2,5
35,28€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.