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1256
Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
5,83€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
13,41€Höchstsatz ×3,5
20,41€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1255 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers
- 1257 Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) - auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes -
- 1262 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, erste Messung
- 1263 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, jede weitere Messung
Diese Ziffern sind neben 1256 nicht berechnungsfähig.