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1263
Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, jede weitere Messung
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,38€Höchstsatz ×3,5
31,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1255 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers
- 1256 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers
- 1257 Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) - auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes -
Diese Ziffern sind neben 1263 nicht berechnungsfähig.