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1255

Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
4,08€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,38€
Höchstsatz ×3,5
14,28€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 1256 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers
  • 1257 Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) - auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes -
  • 1262 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, erste Messung
  • 1263 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, jede weitere Messung

Diese Ziffern sind neben 1255 nicht berechnungsfähig.

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