Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1277
Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,38€Höchstsatz ×3,5
31,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 1275 Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/ oder der Hornhaut
- 1276 Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- 1278 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
Diese Ziffern sind neben 1277 nicht berechnungsfähig.