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1325

Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
13,41€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
30,84€
Höchstsatz ×3,5
46,94€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 1326 Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde - auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung -
  • 1327 Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse
  • 1328 Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse
  • 2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht

Diese Ziffern sind neben 1325 nicht berechnungsfähig.

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