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1371
Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
75,19€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
172,94€Höchstsatz ×3,5
263,17€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
Diese Ziffern sind neben 1371 nicht berechnungsfähig.