Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1370
Operative Entfernung des Augapfels
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
53,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
123,88€Höchstsatz ×3,5
188,51€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 1371 Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe
- 1373 Operative Ausräumung der Augenhöhle
Diese Ziffern sind neben 1370 nicht berechnungsfähig.