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1373
Operative Ausräumung der Augenhöhle
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 1370 Operative Entfernung des Augapfels
- 1371 Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe
Diese Ziffern sind neben 1373 nicht berechnungsfähig.