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1369
Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
107,83€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
248,01€Höchstsatz ×3,5
377,41€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1365 Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung
- 1366 Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen
- 1367 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen
- 1368 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie
Diese Ziffern sind neben 1369 nicht berechnungsfähig.