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1365
Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
53,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
123,88€Höchstsatz ×3,5
188,51€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1361 Fistelbildende Operation und Eingriff an den kammerwasserabführenden Wegen bei Glaukom
- 1366 Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen
- 1367 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen
- 1368 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie
- 1369 Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
Diese Ziffern sind neben 1365 nicht berechnungsfähig.