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Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
176,61€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
406,20€
Höchstsatz ×3,5
618,14€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.